Vereinssatzung der
Privilegierte Schützengesellschaft zu Zwickau 1392/1994 e.V.

§ 1 Name und Sitz

1 Der eingetragene Verein

Privilegierte Schützengesellschaft zu Zwickau 1392/1994

ist eine auf demokratischer Grundlage gebildete Vereinigung von Schießfreunden, Übungsleitern, Schiedsrichtern, Sportschützen und weiteren interessierten Bürgern.

2 Der Sitz des Vereins ist in 08056 Zwickau.

3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4 Der Verein ist berechtigt, anderen Vereinen beizutreten, die im Interesse der Satzung dieses Vereins arbeiten.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1 Der Verein pflegt und fördert das Sportschießen in der Stadt Zwickau.

2 Der Verein organisiert den Trainings- und Wettkampfbetrieb. Er organisiert Schützenfeste und Pokalwettkämpfe.

3 Der Verein fördert die massensportliche Betätigung im Sportschießen, bildet Nachwuchs heran und ist Stätte familiengebundener Freizeitgestaltung sowie des geselligen Vereinslebens.

4 Der Verein tritt für die Wahrung und Förderung der Traditionspflege im Schützenwesen ein.

5 Der Verein bietet gegen Entgelt für schießsportlich interessierte Nichtmitglieder seine materiellen und technischen Möglichkeiten zur Nutzung an.

6 Der Verein stellt seien Mitgliedern die vorhandenen materiellen und technischen Voraussetzungen zum Übungs- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung.

7 Der Verein erkennt die UIT-Zulassungsbestimmungen an.

8 Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

9 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

10 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Ihm sind nationalistische und radikale Bestrebungen und Aktivitäten fremd. Er fördert die sportlichen Kontakte zu allen Schießsportfreunden und Vereinen, deren Aufgaben und Ziele den seinen entsprechen.

11 Der Verein ist selbstlos tätig;er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

12 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

13 Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden. Minderjährige können ebenfalls Mitglied des Vereins werden, wenn sie die Zustimmung der Erziehungsberechtigten zum Erwerb der Mitgliedschaft schriftlich vorlegen. Minderjährige haben nicht das aktive und passive Wahlrecht.

2 Die Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Beschluss zur Aufnahme muss einstimmig sein.
Mit der einstimmigen Annahme des Aufnahmebeschlusses und mit Zahlung der Aufnahmegebühr (§ 3 Ziff. 7) wird die ordentliche Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten begründet.

3 Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gilt die Regelung entsprechend wie für ordentliche Mitglieder.

4 Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

5 Jedes Mitglied hat das Recht, alle Anlagen, Sportgeräte und Waffen des Vereins in Übereinstimmung mit den geltenden waffenrechtlichen Gesetzen und Bestimmungen zu nutzen, an Wettkämpfen und Schützenfesten teilzunehmen und durch Teilnahme an den Mitgliederversammlungen an der demokratischen Leitung seines Vereins mitzuwirken.

6 Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die Aufgaben des Vereins einzusetzen, das Vereinseigentum zu schützen und zu mehren, die Satzung und weitere Ordnungen des Vereins einzuhalten und seine Beiträge gemäß der Beitragsrichtlinie zu entrichten.

7 Die einmalige Aufnahmegebühr wird ab 01.01.2016 auf 250,00 EUR festgelegt.

8 Der Verein erhebt einen jährlichen Beitrag, der jeweils am letzten Werktag des Monats Februar eines Jahres fällig ist. Näheres regelt eine Beitragsrichtlinie, die vom Vorstand zu erarbeiten ist und die der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung (§ 6 Nr. 7) bedarf.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der nur zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden kann, durch Ausschluss oder durch Tod.
Der Austritt ist dem Verein schriftlich zu Händen des Vorstandes zu erklären.

1.1 Die Mitgliedschaft endet bei Austritt zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung erfolgt ist.

1.2 Die Mitgliedschaft endet für den Fall des Ausschlusses mit dem Tag der Entscheidung der Mitgliederversammlung (§ 6 Ziff.7) oder, für den Fall, dass das betroffene Mitglied die Mitgliederversammlung nicht anruft, mit der Tag an dem der Vorstand (§ 4 Ziff. 4) seine Entscheidung über den Ausschluss dem Mitglied übergibt.

Ruft das Mitglied im Falle seines Ausschlusses die Mitgliederversammlung an, so kann dies nur innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung des Vorstandes geschehen. Danach ist die Anrufung der Mitgliederversammlung nicht mehr möglich. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hat durch das betroffene Mitglied schriftlich und unter Darlegung der Gründe zu Händen des Vorstands zu erfolgen.

Von der Zeit des Zugangs der Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitglieds bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds.

1.3 Die Mitgliedschaft endet bei Tod mit dem Todestag des Mitgliedes.

2 Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern kann bei erheblichen Verletzungen der Satzung, bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder wegen groben unsportlichen Verhaltens erfolgen.

3 Bei Rückstand der Zahlung von Beiträgen und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung ohne Zahlungsleistung durch das Mitglied kann der Vorstand einen Ausschluss beschließen.

4 Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes herbeizuführen. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Schriftform. Diese ist dem Mitglied nachweislich zu übergeben.

5 Mit Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins, und es gehen alle Rechte verloren, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergaben.

§ 5 Eigentum, Finanzen und Vertretung des Vereins

1 Das Eigentum des Vereins wird aus Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden, Schenkungen, Zuschüssen, Erlösen sowie aus sonstigen Einnahmen gebildet.

2 Der gewählte Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen im Interesse des Vereins nach den Bestimmungen dieser Satzung.

3 Jedes Mitglied hat die Aufwendungen und sonstigen Ausgaben mitzutragen, die für die Erhaltung, Nutzung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sind.

4 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den Stellvertreter und dem 1. Schützenmeister vertreten.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und der 1. Schützenmeister des Vorsitzenden und des Stellvertreters zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
Der Vorstand ist berechtigt, zu einzelnen Handlungen Vorstandsmitglieder durch Beschluss zu beauftragen.

5 Die Kassenprüfer, die die Mitgliederversammlung wählt, haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im halben Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.

§ 6 Vorstand und Mitgliederversammlung

1 Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter, einen Schatzmeister und einen ersten, zweiten und dritten Schützenmeister sowie einen Schriftführer. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Beschlussprotokoll zu führen, vom jeweiligen Leiter der Veranstaltung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und aufzubewahren. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgaben Arbeitsgruppen zu bilden. Der Vorstand kann weitere ordentliche Mitglieder in den Vorstand kooptieren. Wählt die Mitgliederversammlung einen Präsidenten, so gehört dieser dem Vorstand an.

2 Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 60% seiner Mitglieder zur Sitzung anwesend sind.

3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er ist der Mitgliederversammlung für seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig.
Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer erneuten Vorstandswahl im Amt.

4 In den Vorstand sind nur Mitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

5 Der Vorstand beruft mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung ein. Der Vorstand hat das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies den Interessen des Vereins dient. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung dann einzuberufen, wenn 30% der Mitglieder dies zur selben Tagesordnung schriftlich beantragen.

6 Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung an jedes Mitglied des Vereins. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vor Durchführung der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form zu geschehen.

7 Die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind zuständig für die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und der Kassenprüfer. Die ordentliche oder die außerordentliche Mitgliederversammlung bestätigten den Ausschluss von Mitgliedern.
Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung sind weiter zuständig für die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, die Bestätigung der Beitragsrichtlinie, die Genehmigung der Haushaltspläne. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung sind allein zuständig für die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins.

§ 7 Ablauf und Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen

1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins geleitet, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter. Ist dieser auch verhindert, so kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder einen Versammlungsleiter bestimmen.

2 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Über ihre Beschlussfähigkeit hat die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen zu entscheiden.

3 Die Wahlen zum Vorstand und die Wahl des Kassenprüfers erfolgen in offener Wahl. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen einen anderen Wahlmodus beschließen.

4 Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen.
Anträge auf Satzungsänderungen sind vom Vorstand einzubringen. Anträge können auch über die Mitglieder eingebracht werden, wenn eine solche Satzungsänderung von mindestens 30% der Mitglieder zum selben Punkt der Satzung mindestens 6 Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragt wird. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind der Mitgliederversammlung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich durch den Vorstand bekannt zugeben.

5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches
vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Dieses Protokoll hat Angaben über Ort, Zeit und über die Beschlüsse der Mitglieder
zu enthalten. Dieses Protokoll ist schriftlich abzufassen und durch den Vorstand
aufzubewahren.

§ 8 Auflösung des Vereins

1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur Auflösung des Vereins“ stehen.

2 Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn:

a) der Gesamtvorstand dies mit einer Mehrheit von 75 % aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b) dies von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefordert wurde.

3 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schützenverein 1875 Mosel (e. V.),
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 9 Sonstige Bestimmungen

1 Die jeweils zu erbringenden jährlichen Arbeitsstunden, welche auf Wunsch als Barleistung erbracht werden können, werden als Pflicht festgelegt.

2 Erteilung der Einzugsermächtigung bei Mitgliedschaft sowie die Bringepflicht bei Änderung der persönlichen Daten innerhalb von 4 Wochen.

Die vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung des Vereins vom 10.11.2015 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.

Alfred Pawlik (1. Vorsitzender)
Klaus Hoy (stellv. Vorsitzender)
Jörg Kressmer (1. Schützenmeister)